Infomationen zur Gewerbeabfallverordnung

Neue Gewerbeabfallverordnung ab 01. August 2017

  • Ziel dieser Verordnung ist die Erhöhung der Verwertungsquoten. Dabei hat die rohstoffliche Verwertung Vorrang vor der thermischen Verwertung.

Umfangreiche Pflichten für Abfallerzeuger ab 01. August 2017

  • Abfälle müssen grundsätzlich getrennt erfasst werden

Eine unkontrollierte Vermischung der verschiedenen Fraktionen, insbesondere mit Restabfall und/oder Bioabfall, die eine nachgeschaltete Verwertung erschweren oder ganz unmöglich machen, sind unzulässig.

  • eine gemischte Erfassung der Abfälle ist nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn technische oder wirtschaftliche Gründe gegen eine Getrennterfassung sprechen.
  • Die so erfassten Abfallgemische sind einer zugelassenen Behandlungsanlage zuzuführen.
  • Art, Menge und Verbleib der Abfälle sind zu dokumentieren und ggf. gegenüber der Behörde nachzuweisen.

Risiken für den Abfallerzeuger

  • bei Verstößen sind Bußgelder sowie Einträge in das Gewerbezentralregister möglich

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