Informationen zur Bauschuttannahme
Neue Verordnung zur Bauschuttannahme ab 01. April 2025
Gemäß des Einführungserlasses vom Land Schleswig-Holsterin ist die Umsetzung der LAGA M23 ab 01.04.2025 verpflichtend.
- Bei Bauschutt Anlieferungen muss künftig ein Formular zur Asbestfreiheit ausgefüllt werden.
- Die LAGA Mitteilung 23 (2022) soll als Vollzugshilfe eine bundesweit einheitliche vorgehensweise zur Entsorgung von mineralischen Bau- und abbruchabfällen unter der Berücksichtigung möglicher Asbestbelastungen gewährleisten. Dazu dient ein mehrstufiges Konzept.
- Während Bauabfälle aus neueren Bauwerken allgemein als asbestfrei eingestuft werden können, ist bei Bauwerken, mit deren Errichtung vor dem 31.10.1993 begonnen wurde, die Verwendung von asbesthaltigen Bauprodukten in diesen Bauwerken nicht ausgeschlossen und daher eine anlassbezogene Erkundung auf Schadstoffe bereits vor Baumaßnahme (z. B. Abbruch oder Sanierung) zwingend erforderlich.
- Dabei ist auf technische Standards zur Durchführung der Erkundung zu achten. Wenn asbesthaltige Baustoffe im Baubestand erkannt wurden, soll eine gezielte Asbestausschleusung erfolgen.
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